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Der Entwurf des neuen DGUV Grundsatzes 308-001 liegt vor – das steht wirklich drin

Nach rund 25 Jahren hat die DGUV den Grundsatz 308-001 – das Regelwerk für die Qualifizierung von Bedienpersonen an Flurförderzeugen – grundlegend überarbeitet. Seit dem 15. Juni 2026 liegt der Entwurf vor, erarbeitet von einer Arbeitsgruppe aus innerbetrieblichen Qualifizierern, gewerblichen Qualifizierern und BG-Qualifizierern. Bis zum 22. August 2026 läuft die öffentliche Kommentierungsphase. Als Deutsches Weiterbildungszentrum haben wir den 85-seitigen Entwurf im Detail ausgewertet – hier die wichtigsten Punkte für Unternehmen, die Flurförderzeuge einsetzen.

Der Systemwechsel: weg von Stufen, hin zu Modulen

Bislang wurde zwischen Qualifizierungsstufe 1 und Stufe 2 unterschieden. Diese Einteilung fällt komplett weg. An ihre Stelle tritt ein modulares System mit elf FFZ-Typ-bezogenen Modulen – vom klassischen Gegengewichtsstapler über Schubmaststapler und Drei-Seiten-Stapler bis hin zu Kommissionier- und Mitgängergeräten. Jedes Modul beschreibt exakt, welche Theorie- und Praxisinhalte für den jeweiligen Gerätetyp erforderlich sind. Wer bereits eine nachvollziehbare, gerätetypbezogene Qualifikation oder Beauftragung besitzt, muss nicht nachträglich in das neue Modulsystem wechseln – bestehende Nachweise bleiben also verwertbar, sofern sie zum tatsächlich eingesetzten Gerät passen.

Anrechnung zwischen den Modulen: die A/M-Matrix

Eine praktische Neuerung ist die im Entwurf enthaltene Anrechnungstabelle. Sie legt für jede Kombination aus zwei Gerätetypen fest, ob eine bereits vorhandene Qualifikation angerechnet werden kann: Kennzeichnung „A“ (anrechenbar): Die Inhalte des bereits absolvierten Moduls werden angerechnet, es ist lediglich eine ergänzende betriebliche Qualifizierung (Einweisung) nötig. Wer beispielsweise den Gabelstapler-Schein besitzt, benötigt für den Horizontal-Kommissionierer keine komplette Neuqualifizierung. Kennzeichnung „M“ (Modul komplett): Es gibt keine Anrechnung – das neue Modul muss vollständig mit Theorie, Praxis und Prüfung durchlaufen werden. Vom Gabelstapler zum Schubmaststapler etwa ist keine Abkürzung vorgesehen, da sich Fahrverhalten und Gefährdungen deutlich unterscheiden. Für Unternehmen mit gemischtem Fuhrpark lohnt sich ein Blick in diese Matrix schon jetzt: Sie kann helfen, Qualifizierungswege effizienter zu planen, sobald der Grundsatz final in Kraft tritt.

Ihr Ansprechpartner
Marcel Zaremba
Geschäftsführer & Dozent
„Sicherheit und effiziente Abläufe entstehen nur mit gut geschulten Mitarbeitern - genau darauf legen wir in unseren Schulungen besonderen Wert.“
Sie haben Fragen? Wir beraten Sie gerne persönlich.

Theorie, Praxis und die neuen Richtzeiten

Jede Qualifizierung bleibt zweigeteilt. Die Theorie gliedert sich in einen allgemeinen, geräteunabhängigen Teil, der nur einmal absolviert werden muss, und einen gerätespezifischen Teil je Modul. Neu ist, dass für die praktische Qualifizierung erstmals Richtzeiten definiert werden – also durchschnittliche Übungszeiten, die Teilnehmende benötigen, um das jeweilige Fahrziel sicher zu beherrschen. Diese Zeiten wurden aus einer repräsentativen Zahl dokumentierter Qualifizierungen abgeleitet. Wichtig für die Praxis: Die Richtzeit ist ein Orientierungswert, keine Erfolgsgarantie. Ob das Lernziel tatsächlich erreicht ist, entscheidet weiterhin allein die qualifizierende Person – nicht ein starres Zeitkontingent.

Höhere Anforderungen an Qualifizierende

Wer künftig Bedienpersonen qualifizieren will, muss deutlich mehr mitbringen als bisher: eine erfolgreiche eigene Qualifizierung für den betreffenden Gerätetyp, mindestens zwei Jahre praktische Erfahrung genau mit diesem FFZ-Typ, mindestens vier Jahre Tätigkeit auf einem Niveau ab DQR-Stufe 5 sowie eine überwiegend in Präsenz durchgeführte Ausbildung zum Qualifizierenden. Wer selbst andere Qualifizierende ausbilden möchte, benötigt zusätzlich mindestens 200 Schulungstage Erfahrung sowie nachgewiesene didaktische Kompetenzen und kann sich beim zuständigen DGUV-Sachgebiet als anerkannter Ausbilder registrieren lassen – eine Anerkennung, die drei Jahre gültig ist.

Digitale Lernformen werden ausdrücklich geregelt

Der Entwurf öffnet die Qualifizierung erstmals klar für digitale Formate, definiert dafür aber feste Qualitätsanforderungen: E-Learning: Inhalte müssen tätigkeitsspezifisch aufbereitet sein, Lernfortschritt muss kontrollierbar und für Teilnehmende wie Qualifizierende jederzeit einsehbar sein. Eine asynchrone Kommunikation zwischen Lernenden und Qualifizierenden ist Pflicht, Rückmeldungen sollen innerhalb eines Arbeitstags erfolgen. Ausdrücklich vorgesehen ist auch die Übersetzung von Lerninhalten und Prüfungen in andere Sprachen, sofern die Übersetzung inhaltlich korrekt, verständlich und qualitätsgesichert ist. Live-Online-Training: Kamera- und Mikrofonpflicht für Teilnehmende und Qualifizierende, Bildschirmfreigabe durch den Qualifizierenden sowie eine angemessene Verbindungsqualität sind vorgeschrieben. Für Qualifizierende gelten zusätzlich Anforderungen an Ausrüstung und Beleuchtung. Simulatoren: Sie dürfen die praktische Übungszeit sinnvoll ergänzen, wenn das eingesetzte System nachweislich geeignet ist. Für Prüfungsabschnitte sind Simulatoren nach aktuellem Stand des Entwurfs jedoch ausdrücklich nicht vorgesehen – die Abschlussprüfung muss am realen Gerät erfolgen. Für unser eigenes Schulungsmodell mit mehrsprachiger Online-Theorie und praktischer Qualifizierung direkt an den Geräten im Betrieb deckt sich das weitgehend mit dem, was wir bereits seit Jahren umsetzen.

Prüfungen: klare Bestehensgrenzen

Die theoretische Prüfung – ob in Präsenz oder online – umfasst maximal 50 Fragen, dauert in der Regel nicht länger als eine Lehreinheit (45 Minuten) und gilt ab 80 % richtig beantworteter Fragen als bestanden. Bei Online-Prüfungen schreibt der Entwurf Stichprobenkontrollen zur Vermeidung von Prüfungsbetrug sowie die Einhaltung der DSGVO bei der Verarbeitung von Teilnehmerdaten vor. Die praktische Prüfung erfolgt als Prüfungsfahrt mit einem klar definierten Fehlerpunkte-System; wird die zulässige Punktzahl überschritten, gilt die Prüfung als nicht bestanden, kann aber wiederholt werden.

Inklusion ausdrücklich mitgedacht

Bemerkenswert ist ein eigener Abschnitt zur Qualifizierung von Menschen mit Beeinträchtigungen. Der Entwurf sieht ausdrücklich vor, dass Lernzeiten verlängert, visuelle Hilfen eingesetzt oder Prüfungen mündlich statt schriftlich abgenommen werden können – vorausgesetzt, ein multiprofessionelles Team aus Arbeitssicherheit, Betriebsmedizin und qualifizierenden Personen stellt die Eignung individuell fest und dokumentiert die Anpassungen. Genau in diesem Bereich – der Abklärung der gesundheitlichen Eignung im Vorfeld einer Qualifizierung – bringen wir als Deutsches Weiterbildungszentrum eigene Praxiserfahrung ein und haben an der Ausgestaltung entsprechender Vorqualifizierungsprozesse mitgewirkt.

Wie es jetzt weitergeht

Die Kommentierungsphase läuft noch bis zum 22. August 2026. Rückmeldungen – inklusive ermittelter Richtzeiten und Vorschlägen für Prüfungsparcours – können über das offizielle Kommentarblatt an 308001@bghw.de eingereicht werden; die Sichtung erfolgt durch Thomas Kreß. Im September 2026 wertet die Arbeitsgruppe die eingegangenen Kommentare aus und erstellt die textliche Endfassung. Nach professioneller Gestaltung von Layout und Zeichnungen ist die Veröffentlichung des finalen DGUV Grundsatzes 308-001 für das erste Quartal 2027 vorgesehen.

Was Unternehmen jetzt tun sollten

Auch wenn der Grundsatz noch im Entwurfsstadium ist, lohnt sich schon jetzt ein Abgleich: Welche Flurförderzeug-Typen sind im Einsatz, welche Qualifikationen liegen für welches Personal vor, und wie gut lassen sich diese Nachweise künftig den neuen Modulen zuordnen? Wer diese Bestandsaufnahme frühzeitig macht, kann beim Inkrafttreten der Endfassung 2027 ohne Zeitdruck reagieren. Das Deutsche Weiterbildungszentrum verfolgt den Entwurf und die anstehende Kommentierungsphase eng mit und passt seine Schulungskonzepte laufend an die neuen Anforderungen an. Bei Fragen zu Ihrem individuellen Qualifizierungsstand sprechen Sie uns gerne an.

Warum das Deutsche Weiterbildungszentrum?

Zertifizierter Bildungsträger mit offiziellen Standards

Als AZAV-zertifizierter Bildungsträger erfüllen unsere Schulungen alle gesetzlichen Anforderungen. Unternehmen und Teilnehmer erhalten anerkannte Nachweise, die rechtlich Bestand haben.

Praxisnahe Schulungen, die im Arbeitsalltag funktionieren

Unsere Weiterbildungen sind auf reale Einsatzbereiche abgestimmt. Teilnehmer erwerben Fähigkeiten, die direkt im Unternehmen angewendet werden können

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Unsere Schulungen sind mehrsprachig verfügbar. So stellen Sie sicher, dass alle Mitarbeiter Inhalte verstehen und sicher anwenden können.

Rechtssichere Inhalte nach aktuellen Vorschriften

Alle Schulungen orientieren sich an den geltenden gesetzlichen Vorgaben. Unternehmen erfüllen ihre Pflichten und reduzieren Risiken im Arbeitsalltag.

Effiziente Abläufe für minimalen Arbeitsausfall

Dank klar strukturierter Prozesse lassen sich Schulungen schnell und planbar durchführen. Mitarbeiter sind nur kurz gebunden und schnell wieder einsatzbereit.

Alles Wichtige zum Thema auf einen Blick

Muss ich bestehende Staplerscheine neu ausstellen lassen?
Ab wann gilt der neue Grundsatz?
Betrifft das auch handgeführte Mitgängergeräte?
Welche Konsequenzen drohen, wenn Nachweise nicht rechtzeitig angepasst werden?
Bietet das Deutsche Weiterbildungszentrum Schulungen nach dem neuen Modulsystem an?

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© 2026 - Deutsches Weiterbildungszentrum GmbH Hinweis: Der Text enthält teilweise den Begriff „Untersuchung“. Wir möchten darauf hinweisen, dass es sich dabei um eine Vorsorge- und Eignungsbeurteilung handelt. Zudem verwendet das Deutsche Weiterbildungszentrum aus Gründen der besseren Lesbarkeit ausschließlich die maskuline Form. Selbstverständlich sind damit stets alle Personen gleichermaßen gemeint.